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Gütegemeinschaft Messing-Sanitär e.V.

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30. Juni 2015 |
Gütegemeinschaft Messing-Sanitär e.V.

"Forum GMS": UBA-Hygieneliste als "Bewertungsgrundlage" und Werkstoff-Alternativen für die Trinkwasserinstallation

Seit dem 10. April 2015 gilt die Positivliste des Umweltbundesamtes (UBA) zum Einsatz "hygienisch geeigneter metallener Werkstoffe" für die Trinkwasserinstallation in ihrer neuen Fassung als sogenannte "Bewertungsgrundlage". Wie weitreichend vor allem die rechtlichen Folgen dieser neuen Version sind, wurde auf dem "Forum GMS" deutlich. Das jährliche Trinkwasserhygiene-Fachforum der Gütegemeinschaft Messing-Sanitär e.V. (GMS) fand am 18. Juni 2015 im Mainzer Hilton Hotel statt. In Anwesenheit von gut 70 Fachbesuchern erläuterten mehrere Referenten die praktische Bedeutung dieser lang erwarteten Neufassung der UBA-Positivliste – mit Konsequenzen für den Einsatz von Sanitärwerkstoffen für die Trinkwasser-Installation. Der auf Baurecht spezialisierte Fachanwalt Prof. Dr. Jörg Zeller erinnerte daran, dass die UBA-Liste genau zwei Jahre nach Inkrafttreten als Bewertungsgrundlage rechtlich bindend sein werde. Er stellte klar, dass nicht nur Handwerker, sondern alle Akteure der "vertraglichen Handlungskette" mit haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen hätten, wenn nach dieser zweijährigen Übergangsfrist Werkstoffe eingesetzt würden, die nicht auf der UBA-Liste stehen. Der Rechtsanwalt betonte, dass dabei für den Fachhandwerker der Zeitpunkt der Abnahme des Bauvorhabens entscheidend sei. Thorsten Rabe vom Fachverband SHK Mecklenburg-Vorpommern appellierte an die anwesenden Hersteller, ihre Werkstoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Eignung mit einer "verlässlichen, unverwechselbaren Kennzeichnung" zu versehen. Michael Scharf von der Wieland-Werke AG ging auf die aktuellen Normungsverfahren für Sanitärwerkstoffe ein. Geert van den Abbeele von der Sanha GmbH & Co. KG gab die neuesten Ergebnisse der Langzeit-Korrosionstests der GMS e.V. bekannt. Unter dem Motto "Design und Kundenansprüche im Wandel der Zeit" gab Kai Huck von der Aquis Sanitär AG einen Einblick in die Entwicklung moderner Sanitärarmaturen mit elektronischen Komponenten. Abgerundet wurde die Vortragsreihe durch das Referat des Extremsportlers Joey Kelly. Er berichtete von seinen Triathlon-Wettkämpfen sowie seiner Südpol-Expedition und wusste von sportlichen zu unternehmerischen Herausforderungen die Brücke zu schlagen.

Eröffnet wurde das diesjährige Trinkwasser-Forum vom GMS-Vorstandsvorsitzenden Alexander Dehnelt. Dieser unterstrich mit der Ankündigung des Baurecht-Fachanwalts Prof. Zeller die besondere Bedeutung des UBA-Dokuments in der aktuellen Fassung: "Wir wollen als erstes die Auswirkungen der UBA-Liste für Hersteller und Anwender aus Sicht eines Juristen beleuchten." 

Dass dieses Reflektieren über die rechtlichen Konsequenzen absolut angebracht ist, wurde beim Vortrag des Koblenzer Rechtsanwalts Prof. Dr. Jörg Zeller rasch deutlich. Dieser stellte heraus, dass nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist, die mit der neuen Version der UBA-Liste am 10.4.2015 begonnen hat, jeder Auftraggeber erwarten könne, dass das in einer Trinkwasserinstallation eingebaute Material gemäß Trinkwasser-Verordnung (TrinkwVo) geeignet ist. Nur solche Materialien, die in der dann verbindlichen Positivliste ausgewiesen seien, entsprächen "der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit" bzw. den "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Maßgeblich sei dabei für den Fachhandwerker der "Zeitpunkt der Abnahme eines Bauvorhabens". Er empfahl den Herstellern von Sanitärbauteilen – auch schon während der Übergangsfrist - dringend, das Handwerk über die Eignung bzw. Nichteignung ihrer Werkstoffe im Sinne einer "Hinweispflicht" zu informieren. Denn für den Hersteller/Lieferanten sei u.U. erkennbar, dass das Material erst nach der Übergangsfrist verbaut werden solle oder könne und dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gar nicht mehr geeignet und damit juristisch "mangelhaft" sei. Mit Hinweis auf die rechtliche Bindung der UBA-Liste ab dem 10.4.2017 empfahl der Rechtsanwalt betroffenen Handwerkern, ihre Auftraggeber ebenfalls bereits während der Übergangsfrist darüber zu informieren, dass nicht gelistete Werkstoffe nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr eingebaut werden dürften. Nach Ablauf der Übergangsfrist sei die übliche Vorgehensweise durch "Anmelden von Bedenken" beim Bauherren keinesfalls ausreichend, denn der Einbau von "nicht geeigneten" Werkstoffen sei schlicht nicht mehr zulässig. Dem Betreiber der Anlage und dem Handwerker drohten bei Zuwiderhandlung Strafzahlungen von bis zu 25.000 Euro aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit. Doch auch Hersteller und Händler als Teile der "vertraglichen Handlungskette" seien aufgrund der "mittelbaren Betroffenheit" prinzipiell haftbar – und zwar über Schadensersatzforderungen des Auftraggebers. Dieser könne sich darauf berufen, dass mit dem Einbau nicht UBA-gelisteter Werkstoffe ein "mangelhaftes" Werk abgeliefert würde und könne die ihm gegenüber festgesetzten Ordnungsgelder u.U. als Schadensersatz gegenüber dem Fachhandwerker und dieser gegenüber dem Lieferanten/Hersteller geltend machen. Eine Umgehung der Vorgaben sei auch nicht dadurch möglich, dass Materialien noch während der Übergangsfrist auf Vorrat bezogen und anschließend nach Ablauf der Übergangsfrist verbaut würden. Die Trinkwasserverordnung untersage nach Ablauf der Übergangsfrist nämlich nicht das "in Verkehr bringen", sondern ausdrücklich das "Verwenden" nicht gelisteter Werkstoffe. Bei nachgewiesenen gesundheitlichen Gefährdungen durch nicht zugelassene Werkstoffe und entsprechendem Vorsatz oder entsprechender Fahrlässigkeit seien sogar strafrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.

Thorsten Rabe vom Fachverband SHK Mecklenburg-Vorpommern unterstrich wie sein Vorredner den maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe eines Bauvorhabens. Er ging aber als Vertreter der Handwerkerschaft noch einen Schritt weiter: Die betroffenen SHK-Handwerker müssten nicht nur bis zum Abnahmezeitpunkt denken, sondern zum Beispiel an eine eventuell anstehende Desinfektion der Installation fünf Jahre nach Übergabe. Rabe wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Handwerk fünf Jahre Gewährleistung auf die Installation geben müsste, von der Industrie auf bestimmte Bauteile jedoch teilweise nur zwei Jahre Gewährleistung erhalte. Hier sei auch das Aushändigen von Zertifikaten relevant. "Wir können das nur gemeinsam schaffen – Hersteller, Planer und Installateure", gab Rabe zu bedenken. Messing sei ein gewichtiger Werkstoff in der Sanitärinstallation – hinsichtlich der UBA-konformen hygienischen Eignung "erwarten wir aber eine verlässliche, unverwechselbare Kennzeichnung. Denn am Ende steht und fällt der Handwerker mit der Abnahme und der Qualität", so der SHK-Verbandsvertreter. Entscheidend sei in der Praxis die Funktionalität der Installation. Werde der Grenzwert laut TrinkwVo überschritten, sei aus juristischer Sicht diese Funktionalität nicht mehr gegeben, erläuterte Rabe und verwies auf aktuell laufende Prozesse. Der SHK-Vertreter machte sich stark für eine bessere Information der Handwerkerschaft. "Wir müssen beim Handwerk Vertrauen aufbauen und wir erwarten Rechtssicherheit".

Kai Huck von der Aquis Sanitär AG (Rebstein, CH) gab den Forumsteilnehmern einen Einblick in die Entwicklung des Designs von Sanitärarmaturen und thematisierte die sich verändernden Kundenansprüche im Laufe der Zeit. Messing sei immer schon der Werkstoff der Wahl in der Sanitärinstallation gewesen – beispielsweise bei Rohrverbindern, Ventilkörpern, Wasserführungen und Schlauchanschlüssen. Doch durch den Kostendruck, Aspekte der Herstellbarkeit, immer komplexere Geometrien und nicht zuletzt die Frage der Eignung in Bezug auf die verschärfte Trinkwasser-Gesetzgebung würden auch alternative Werkstoffe nachgefragt. 

Der Werkstoff-Experte Michael Scharf von der Ulmer Wieland-Werke AG gab den Forumsteilnehmern einen Überblick über laufende Normierungsverfahren im Bereich der Sanitär-Werkstoffe in Deutschland und Europa. Maßgeblich seien insbesondere das CEN TC 133 auf dem Gebiet der Rohformen, des Halbzeugs und der Gussstücke aus Kupfer bzw. Kupferlegierungen sowie das CEN TC 156 zur Korrosion von Metallen und Legierungen. Hier werde derzeit laut Michael Scharf die Entzinkungstest-Normung überarbeitet. Aktuell würden insbesondere die rechtlichen Änderungen der Trinkwasser-Gesetzgebung in den entsprechenden Normen berücksichtigt, u.a. auch in der DIN EN 12163 "Anwendung von Stangenmaterial" in Bezug auf den Aspekt "Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser". In der DIN EN 12861, der sogenannten "Schrottnorm" würde unter anderem aktuell geregelt, wann Schrott als Abfall und wann als Produkt gilt. Des Weiteren würden die Begriffsdefinitionen an die EU-Regelwerke angepasst. Fazit des Experten von der Wieland-Werke AG: Die Werkstoffnummern von Halbzeugen aus Knetlegierungen für Trinkwasseranwendungen bleiben erhalten, werden jedoch um das wichtige Kürzel "DW" für "Drinking Water" ergänzt.Bei Gusswerkstoffen erhalten die Trinkwasserlegierungen neue Werkstoffnummern.
Zum Abschluss der fachlichen Vortragsreihe stellte Geert Van den Abbeele von der Sanha GmbH & Co. KG die aktuellen Ergebnisse der Langzeit-Korrosionstests im Auftrag der GMS e.V. vor. Er berichtete über die Testreihen für die drei Sanitärwerkstoffe CW 511 L, CW 626 N und CW 725 R als mögliche Nachfolge-Werkstoffe für CW 602 N, das nicht mehr verwendet werden darf. Dabei werden die Materialien vom unabhängigen Institut IKS Dresden im Wasserwerk Dessau Ost auf ihre Entzinkungsbeständigkeit hin geprüft – in einem besonders aggressiven, entzinkungsfördernden Trinkwasser. Die aktuell ausgewerteten Ergebnisse des 104-Wochen-Tests zeigen laut Geert Van den Abbeele im Vergleich zu den 52-Wochen-Tests, dass nur noch der Werkstoff CW 725R den Vorgaben der GMS entspricht. Die anderen beiden Werkstoffe seien deshalb als Konsequenz von der GMS-Werkstoffliste entfernt worden. Der Sanha-Vertreter kündigte für den Zeitraum 2015 bis 2017 weitergehende Untersuchungen mit CW 511 N im Vergleich mit CW 602 N und CW 725 R an, um mehr über die Eigenschaften der Werkstoffe zu erfahren.

Weitere Informationen:
Gütegemeinschaft Messing-Sanitär (GMS) e.V. 
Hilbert Wann, Geschäftsführer
Am Bonneshof 5 - 40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211-4796 465
Telefax: +49 211-4796 405
hilbert.wann@messing-sanitaer.de
www.messing-sanitaer.de

Pressearbeit:
Press’n’Relations GmbH Niederlassung Berlin
Bruno Lukas, Niederlassungsleiter
Boyenstraße 41 – 10115 Berlin
Telefon: +49 30 577 00-325
Telefax: +49 30 577 00-324
blu@press-n-relations.de
www.press-n-relations.de

Gütegemeinschaft Messing-Sanitär (GMS) e.V.
Die Gütegemeinschaft Messing-Sanitär (GMS) e.V. ist eine Vereinigung nach den Grundsätzen für Gütezeichen des RAL-Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung. Der Hauptaufgabenbereich der Gütegemeinschaft liegt in der Gütesicherung und Kennzeichnung von Qualitätsbauteilen, die nach den Güte- und Prüfbestimmungen gefertigt werden. Weitere Tätigkeitsgebiete sind die Förderung des Werkstoffes Messing in seiner Verwendung in der Sanitärbranche sowie die Durchführung oder Begleitung von Forschungsprojekten. Mitglieder der Gütegemeinschaft sind Hersteller von Bauteilen aus Messing für die Gas- und Trinkwasserinstallation sowie die das Vormaterial (Messingstangen und -hohlstangen) produzierenden Halbzeugwerke. Die Anfänge der Gütegemeinschaft Messing-Sanitär e.V. lassen sich auf das Jahr 1995 zurückführen. In diesem Jahr wurden durch den Arbeitskreis der Hersteller von Messingpress- und -ziehfabrikaten erste Publikationen herausgegeben.

 
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