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Aon Hewitt

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07. August 2014 |
Aon Hewitt

Rente 63: Versicherte müssen mit Abschlägen bei der Betriebsrente rechnen

Aon Hewitt rät zur frühzeitigen Prüfung der eigenen Versorgungswerke


Auch wenn die gesetzliche Rente von besonders langjährig Versicherten bereits mit 63 ohne Abschläge bezogen werden kann, gilt dies in der Regel nicht für eine zeitgleich beginnende Betriebsrente. Ist beispielsweise das betriebliche Versorgungswerk auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren ausgelegt, werden – trotz dem jetzt möglichen zeitigeren Bezug einer ungekürzten gesetzlichen Rente – versicherungsmathematische Abschläge erhoben, wenn der Mitarbeiter die Betriebsrente bereits früher bezieht. Nur wenn die Zusage eine abweichende Regelung für diese Konstellation enthält, entfällt die Kürzung der Betriebsrente. Einen Anspruch auf die Einführung einer derartigen Sonderregel hat der Arbeitnehmer nicht. Trotzdem ergeben sich in der Praxis zahlreiche Konstellationen, in denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Umständen auch auf die Betriebsrente auswirken. Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen können ebenfalls von den Gesetzesänderungen betroffen sein. Wurden beispielsweise Zahlungen zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Rente vereinbart, muss nun geprüft werden, ob diese auch beim Wegfall der Abschläge noch fällig werden. Unter Umständen könnten bereits erfolgte Zahlungen sogar zurückgefordert werden. Georg Thurnes, Chefaktuar bei Aon Hewitt, rät daher dazu, die Verträge immer individuell zu betrachten: "Sobald ein Mitarbeiter eine Sozialversicherungsrente bezieht, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf seine Betriebsrente. Diese wird jedoch in der Regel auch dann um Abschläge gekürzt, wenn sie – beispielsweise für besonders langjährig Versicherte – bei der gesetzlichen Rente entfallen."

Die Abschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente richten sich üblicherweise nicht nach der gesetzlichen Rente, sondern nach der Regelung in der jeweiligen Zusage. Da die Versorgungswerke in Deutschland sehr unterschiedlich konzipiert sind, unterscheiden sich auch die Regelungen zum vorgezogenen Bezug der Altersrente teilweise deutlich. Sind Abschlagsregelungen vorgesehen, sind diese zumeist jedoch unabhängig von der gesetzlichen Rente ausgestaltet. Eine Ausnahme bilden hier die Zusatzversorgung von Angestellten des Bundes und der Länder und vergleichbar ausgestaltete Versorgungswerke: Sobald die gesetzliche Rente abschlagsfrei bezogen werden kann, gilt das in diesen Fällen auch für die Betriebsrente. Abgesehen von der Abschlagsregelung gibt es eine Reihe von weiteren Konstellationen, bei denen sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mittelbar auf die Betriebsrenten auswirken können. Betroffen hiervon sind vor allem Gesamtversorgungs- oder vergleichbare Zusagen, bei denen sich die Höhe der gesetzlichen Rente auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkt.

Konsequenzen für Altersteilzeit und Vorruhestand
Auch auf Verträge zum Ausscheiden der Mitarbeiter aus dem Erwerbsleben wie beispielsweise Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen kann sich die Möglichkeit zum vorgezogenen Bezug einer gesetzlichen Rente ohne Abschläge spürbar auswirken. Mitarbeiter, die jetzt vor dem Abschluss eines derartigen Vertrags stehen, werden darauf achten, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die gesetzliche Altersrente ohne Abschläge erhalten. Mitarbeiter, die bereits einen Vertrag unterzeichnet haben, der vor Erreichen ihrer individuellen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente endet, werden unter Umständen versuchen, diesen Vertrag entsprechend zu verlängern oder zumindest den Bezug der gesetzlichen Rente hinauszuzögern, um die anderenfalls fälligen Abschläge zu vermeiden. Auch wenn der Arbeitgeber – mangels Verpflichtung hierzu – nur in den wenigsten Fällen Änderungen an den bestehenden Verträgen vornehmen wird, muss er sich gegebenenfalls gleichwohl mit den Auswirkungen auseinandersetzen, die sich für die Betriebsrente ergeben, wenn der Arbeitnehmer vertragsgemäß aus dem Unternehmen ausscheidet, die gesetzliche Rente jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt bezieht. Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine vorgezogene Betriebsrente erst mit dem Bezug der gesetzlichen Rente entsteht, hängt es von der jeweiligen Zusage ab, ob die Betriebsrente bereits mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fällig ist. Darüber hinaus sehen Altersteilzeit- oder Vorruhestandsvereinbarungen mitunter Ausgleichszahlungen für die Rentenabschläge vor. Diese können bei einem Wegfall der gesetzlichen Abschläge gegebenenfalls entfallen – und bereits geleistete Zahlungen unter Umständen zurückgefordert werden.

Auswirkungen für Arbeitgeber
"Arbeitgeber müssen sich auf Anfragen von Mitarbeitern einstellen, die ihre Betriebsrente entsprechend der gesetzlichen Rente ohne Abschläge in Anspruch nehmen möchten, oder trotz bestehender Altersteilzeit- oder Vorruhestandsverträge neu über ihren Eintritt in den Ruhestand verhandeln wollen", so Georg Thurnes. Um für diese Anfragen gewappnet zu sein und ungewollte Präzedenzfälle oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden, empfiehlt er eine Prüfung der bestehenden Verträge und Zusagen sowie eine frühzeitige Regelung zum Umgang mit Zweifelsfragen.

Hintergrund: Rente 63 wird schrittweise wieder zur Rente 65
Die Möglichkeit des abschlagsfreien Rentenbezugs nach 45 Beitragsjahren und der Vollendung des 63. Lebensjahres besteht gemäß dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Rentenpaket ausschließlich für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind und deren Rente ab dem 01.07.2014 beginnt. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich die Altersgrenze jährlich wieder um 2 Monate, ab Jahrgang 1964 liegt sie wieder bei 65.

Kontakt:
Aon Hewitt GmbH – Melanie Vogt
Tel.: +49 89 88987-0
pressegermany@aonhewitt.com
www.aonhewitt.de

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Press'n'Relations GmbH – Désirée Müller
Magirusstr. 33 – D-89077 Ulm
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Über Aon Hewitt Aon Hewitt ist weltweit führend in Sachen HR-Lösungen. Das Unternehmen konzipiert, implementiert, kommuniziert und verwaltet Lösungen und Strategien in den Bereichen Human Resources, Investment Consulting, Pension Administration, Vergütung und Talent Management. Zudem berät Aon Hewitt in komplexen Fragestellungen der betrieblichen Altersversorgung. Weltweit ist Aon Hewitt mit mehr als 30.000 Mitarbeitern in 90 Ländern vertreten. In Deutschland arbeiten etwa 500 Mitarbeiter an den Standorten Frankfurt, Hamburg, Mülheim an der Ruhr, München, Stuttgart, Wiesbaden. Weitere Informationen zu Aon Hewitt finden Sie unter www.aonhewitt.de.


Über Aon
Der Aon Konzern ist der führende globale Dienstleister für Risikomanagement, HR-Lösungen und Outsourcing-Services sowie Versicherungs- und Rückversicherungsmakler. Weltweit ermöglichen es mehr als 66.000 Mitarbeiter durch ihr branchenführendes Wissen und ihr technisches Know-how, Kunden in über 120 Ländern mit innovativen und effizienten Lösungen für Risikomanagement und Arbeitsproduktivität einen deutlichen Mehrwert zu bieten. Dafür wurde Aon mehrfach als weltbestes Broker-Unternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsmakler, Captive Manager und Berater für Sozialleistungen ausgezeichnet. Weitere Informationen zu Aon gibt es unter www.aon.com, unter www.aon.com/unitedin2010 zudem alles über die globale Partnerschaft zwischen Aon und Manchester United inklusive Trikotsponsoring des Vereins durch Aon.

 
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